Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2008
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Der Kunstverein in Bremen".
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
Der Verein wurde am 14.11.1823 gegründet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst sowie die Belebung und Verbreitung des Kunstsinns in Bremen.
Zur Erreichung des Satzungszweckes verwaltet und vermehrt der Verein den eigenen und den ihm anvertrauten Besitz an Werken der bildenden Kunst im Sinne einer öffentlichen Kunstsammlung. Außerdem werden Ausstellungen, Vorträge, Führungen und Veröffentlichungen durchgeführt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Status des Vereins
Der Verein hat gemäß Beschluss des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 21.10.1879 die Rechtstellung einer juristischen Person. Die Kunsthalle und die darin befindlichen Sammlungen der bildenden Kunst sind mit Ausnahme ihm von Dritten zur Verwahrung anvertrauter Werke sein Eigentum.
Der Verein hat sich der Stadtgemeinde Bremen anlässlich der Übernahme des Baugrundes der Kunsthalle gegenüber verpflichtet, die Kunsthalle niemals zu anderen Zwecken zu benutzen, als zu denen, die in § 2 dieser Satzung festgelegt sind. Die für das Publikum zugänglichen Räume dürfen für Darbietungen aus dem Bereich der Kunst, der Musik und der Wissenschaft unter Ausschluss der Tagespolitik gegen Entgelt vermietet werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen gesamtes Vermögen, insbesondere die Kunsthalle und die Sammlungen an die Stadtgemeinde Bremen, die ihrerseits verpflichtet ist, die darauf haftenden Verbindlichkeiten zu übernehmen und die Sammlungen der Kunsthalle als Ganzes zu bewahren und für das Publikum zugänglich zu erhalten.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
§ 4
Sammlungen
Die Sammlungen des Vereins bestehen aus
a) Werken der Malerei
b) Kupferstichen und anderen Erzeugnissen der vervielfältigenden zeichnenden Künste
c) Handzeichnungen
d) Werken der Bildhauerkunst
e) Werken der Medienkunst
f) der Bibliothek
g) den Münzsammlungen
Die Sammlungen des Vereins sind im Ganzen oder in einzelnen Abteilungen unveräußerlich. Eine Veräußerung doppelt vorhandener Exemplare (Doubletten) kann vom Vorstand allein, die Veräußerung einzelner anderer Stücke nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung erfolgen.
Ausleihungen und Versendungen von dem Verein gehörenden Kunstgegenständen sind nur zu Zwecken der Förderung der Kunst gegen Sicherung des vollen Wertes aufgrund besonderen Beschlusses des Vorstandes gestattet.
Die Besichtigung der Sammlungen des Kupferstichkabinetts ist nur in Gegenwart eines Vorstandsmitglieds oder eines mit der Aufsicht betrauten Angestellten gestattet.
Im Übrigen sind für die Benutzung der Sammlungen des Vereins der Vertrag mit der Stadtgemeinde Bremen, die Bestimmungen der Stifter und Schenker und die besonderen Anordnungen des Vorstandes maßgeblich.
§ 5
Ausstellungen
Die Mitglieder des Kunstvereins haben das Recht, die Sammlungen und Ausstellungen in der Kunsthalle während der festgesetzten Zeiten unentgeltlich zu besuchen. In Einzelfällen kann für den Besuch von Sonderausstellungen vom Vorstand auch Mitgliedern gegenüber ein Eintrittsgeld festgesetzt werden.
Die Öffnung der Sammlungen und Ausstellungen für die interessierte Öffentlichkeit sowie die Förderung des Zugangs zu den bildenden Künsten - auch in der Verbindung mit der Wahrnehmung kunstpädagogischer Aufgaben - ist ein wesentliches Element der Zweckverfolgung des Vereins. Die näheren Umstände und Bedingungen, zu denen Dritten der Besuch der Sammlungen und Ausstellungen in der Kunsthalle unter Wahrung der Interessen und Ordnungsaufgaben des Vereins ermöglicht wird, bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
§ 6
Mitgliedschaft
Die Mitglieder bestehen aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern,
c) juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen jeder Art, denen als fördernde Mitglieder personenbezogene Mitgliedschaftsrechte (z.B. gemäß § 5) nicht zustehen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tode eines Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einer Frist von jeweils drei Wochen mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen nachhaltig gröblich verstoßen hat, auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit der Mehrheit von mehr als 75 % der vorhandenen Stimmen aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen Mitgliedern auf Antrag eine Ermäßigung des Jahresbeitrages zu bewilligen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig, wobei bei jedweden Beschlussfassungen - sofern einschlägig - die Grundlagenvereinbarung mit der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) vom 25.11.1959 in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen ist:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, soweit nicht diese von der Freien Hansestadt Bremen zu entsenden sind (§ 15),
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundbesitz, Veräußerung einzelner Kunstgegenstände,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst während der ersten acht Monat eines Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzer bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist von diesem und von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. In das Protokoll ist Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung sowie bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung aufzunehmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit dem nicht zwingende rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Beschlüsse zu in § 10 unter lit. d) und e) genannten Fragen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Auflösung des Vereins ist erforderlich, dass sich in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten jedes Mal eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung entscheidet.
Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 50 Mitgliedern oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Regelungen in §§ 10 - 13 entsprechend.
Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Begehrens stattfinden.
§ 15
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 15 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und 5 vom Senat der Freien und Hansestadt Bremen bestimmten Personen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
a) einen Vorsitzer
b) einen stellvertretenden Vorsitzer
c) einen Schriftführer
d) einen Rechnungsführer.
Zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte bilden diese einen geschäftsführenden Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, die dem geschäftsführenden Vorstand angehören, darunter der Vorsitzer oder sein Stellvertreter.
Dem Vorstand steht die Leitung des Vereins zu. Er beschließt auch über den Erwerb von Kunstgegenständen aller Art für den Verein und entscheidet über die Annahme von Geschenken und Zuwendungen von Todes wegen.
Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber bei Wahrnehmungen ihrer Funktionen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 16
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Alljährlich scheiden mit der ordentlichen Mitgliederversammlung drei Vorstandsmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl - der zuerst gewählte zuerst, hilfsweise nach alphabetischer Ordnung - aus dem Vorstand aus. Die sofortige Wiederwahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist zulässig. Eine Wiederwahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist erst nach einem Jahr nach dem Ausscheiden zulässig. Die neu gewählten Mitglieder treten ihr Amt mit der Annahme der Wahl an.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand sich selbst ergänzen (Kooptation) und wählt ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die sodann eine Ersatzwahl unabhängig von dem turnusmäßigen Ausscheiden von drei Vorstandsmitgliedern vorzunehmen hat.
§ 17
Beschlussfassung des Vorstands, Wirtschaftsplan
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzer oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Es soll eine Einberufungsdauer von vierzehn Tagen eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. In geeigneten Fällen kann ein Beschluss auch durch schriftliche Stimmensammlung gefasst werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, bei Wahlen das Los. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, es sei denn, der Vorstand beschließt einstimmig Abweichendes.
Der geschäftsführende Vorstand stellt unter Beteiligung der für die Zuschüsse zuständigen Stellen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) rechtzeitig vor Jahresbeginn einen Wirtschaftsplan (Budget) für das Folgejahr auf, den der Gesamtvorstand beschließt.
§ 18
Organisation des Vorstands
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben, in der er auch Regelungen für das Innenverhältnis zwischen dem geschäftsführenden Vorstand, der Geschäftsführung ( § 19) und dem Gesamt-Vorstand trifft.
Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzer bzw. dem stellvertretenden Vorsitzer.
Der Vorstand kann besondere Ausschüsse bestimmen - u. a. für das Kupferstichkabinett, für das Gebäude und Inventar, für die Museums-Pädagogik - und diesen jeweils die Übernahme bestimmter Aufgaben zuweisen. In die jeweiligen Ausschüsse können vom Vorstand auch solche Mitglieder des Vereins gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Der Vorsitzende des Ausschusses muss stets ein Vorstandsmitglied sein.
An den Sitzungen des Vorstandes und seiner Ausschüsse nehmen der Direktor sowie der bzw. die Geschäftsführer teil. Bei Fragen von Ankäufen für die Sammlung hat der Direktor das Stimmrecht wie ein Vorstandsmitglied.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom Vorsitzer bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Namen der Vorstandsmitglieder sowie ihre Funktion und die Mitglieder der Ausschüsse sind im Jahresbericht bekannt zu machen.
§ 19
Geschäftsführung
Der Vorstand ist berechtigt, zur Pflege, Verwaltung und Nutzbarmachung der Sammlungen, zur Initiierung, Organisation und Begleitung von Ausstellungen und künstlerischen Darstellungen sowie zur Verfolgung des Vereinszwecks auf künstlerischem Gebiet und Repräsentation des Vereins als kultureller Einrichtung einen Direktor zu bestellen, dem für seine Tätigkeit ein oder mehrere Geschäftsführer zugeordnet werden können. Andere Angestellte kann der Vorstand nach Bedarf einstellen. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsführer und die anderen Angestellten führt der Direktor.
§ 20
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzer und der stellvertretende Vorsitzer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle der Auflösung gilt die in § 3, Absatz 3 genannte Regelung. Sollte die Stadtgemeinde Bremen die Übernahme verweigern, so ist bei der Verwendung des Vermögens des Vereins dafür zu sorgen, dass die Sammlungen der Kunsthalle als Ganzes bewahrt und für das Publikum zugänglich erhalten bleiben. Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.